GÖGGINGEN
Gemeinde
Krauchenwies

Winterdienst

BequemlichkeitswegeRäumungs- und Streupflicht
Sog. Bequemlichkeitswege sind vom Winterdienst der Gemeinde vollständig
ausgenommen. Die Bequemlichkeitswege werden weder geräumt noch gestreut.
Bequemlichkeitswege im vorgenannten Sinne sind:
In Göggingen
• Ortsmitte Göggingen – Adlerplatz
• gesamter Bereich der Schule/Turnhalle – Verb. Spanhalde
• Verbindungsweg Spanhalde – Friedhof
• Gehweg Linzgaustraße einschl. Treppe Richtung Lorenz-Vogel-Weg
Streu- und Reinigungspflicht
Mit Beginn der Schnee- und Frostperiode weist die Gemeinde auch in diesem Jahr
auf die örtliche Polizeiverordnung über die Streu- und Reinigungspflicht hin. Nach
dieser Polizeiverordnung sind die Straßenanlieger verpflichtet, den Gehweg und wo
ein solcher nicht vorhanden ist ein entsprechender Teil der Straßenfläche, bei
Schneefall und Glätte zu räumen und zu streuen.
Dies hat spätestens mit Beginn des Tageslebens zu erfolgen. An Werktagen müssen
die zu räumenden und zu streuenden Flächen um 7.30 Uhr, an Sonn- und
Feiertagen um 8.30 Uhr begehbar sein. Bei Mietgrundstücken haben
Hauseigentümer und Mieter Vereinbarungen darüber abzuschließen, wem die Streuund Reinigungspflicht obliegt. Die Verletzung der Räum- und Streupflicht ist eine
Ordnungswidrigkeit die mit Bußgeld geahndet werden kann. Außerdem können
Versäumnisse beim Räumen und Streuen zu erheblichen
Schadensersatzansprüchen führen.
Die Krankenkassen klagen ihren Regressanspruch bei den säumigen
Grundstückseigentümern und Mietern regelmäßig ein. Bei Krankenhaustagessätzen
von mehr als € 200,00 ergeben sich sehr schnell sehr große Summen. Aus diesem
Grunde wird dringend empfohlen für eine entsprechende Haftpflicht zu sorgen.
Die Gemeinde beginnt ihren Räum- und Streueinsatz bei Bedarf täglich um 4.00 Uhr.
Die eigenen Fahrzeuge und die Vertragsunternehmen sind ab diesem Zeitpunkt im
Einsatz. Trotz einer optimalen Organisation ist es nicht möglich, immer sofort alle
Problemstellen gefahrenfrei geräumt und gestreut zu haben. Ganz zwangsläufig
müssen hin und wieder Einschränkungen in Kauf genommen werden. Dies ist nicht
zuletzt auch deshalb, weil im Interesse des Schutzes der Umwelt so weit als möglich
auf den Einsatz von Streusalz verzichtet wird. Wie in den Vorjahren werden wir auch
im Laufe dieses Winters einige Urteile veröffentlichen, aus denen zu entnehmen ist,
dass der Verkehrssicherungspflicht des Straßenbaulastträgers Grenzen gesetzt sind.

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