Winterdienst
Bequemlichkeitswege | Räumungs- und Streupflicht |
Sog. Bequemlichkeitswege sind vom Winterdienst der Gemeinde vollständig ausgenommen. Die Bequemlichkeitswege werden weder geräumt noch gestreut. Bequemlichkeitswege im vorgenannten Sinne sind: In Göggingen • Ortsmitte Göggingen – Adlerplatz • gesamter Bereich der Schule/Turnhalle – Verb. Spanhalde • Verbindungsweg Spanhalde – Friedhof • Gehweg Linzgaustraße einschl. Treppe Richtung Lorenz-Vogel-Weg | Streu- und Reinigungspflicht Mit Beginn der Schnee- und Frostperiode weist die Gemeinde auch in diesem Jahr auf die örtliche Polizeiverordnung über die Streu- und Reinigungspflicht hin. Nach dieser Polizeiverordnung sind die Straßenanlieger verpflichtet, den Gehweg und wo ein solcher nicht vorhanden ist ein entsprechender Teil der Straßenfläche, bei Schneefall und Glätte zu räumen und zu streuen. Dies hat spätestens mit Beginn des Tageslebens zu erfolgen. An Werktagen müssen die zu räumenden und zu streuenden Flächen um 7.30 Uhr, an Sonn- und Feiertagen um 8.30 Uhr begehbar sein. Bei Mietgrundstücken haben Hauseigentümer und Mieter Vereinbarungen darüber abzuschließen, wem die Streuund Reinigungspflicht obliegt. Die Verletzung der Räum- und Streupflicht ist eine Ordnungswidrigkeit die mit Bußgeld geahndet werden kann. Außerdem können Versäumnisse beim Räumen und Streuen zu erheblichen Schadensersatzansprüchen führen. Die Krankenkassen klagen ihren Regressanspruch bei den säumigen Grundstückseigentümern und Mietern regelmäßig ein. Bei Krankenhaustagessätzen von mehr als € 200,00 ergeben sich sehr schnell sehr große Summen. Aus diesem Grunde wird dringend empfohlen für eine entsprechende Haftpflicht zu sorgen. Die Gemeinde beginnt ihren Räum- und Streueinsatz bei Bedarf täglich um 4.00 Uhr. Die eigenen Fahrzeuge und die Vertragsunternehmen sind ab diesem Zeitpunkt im Einsatz. Trotz einer optimalen Organisation ist es nicht möglich, immer sofort alle Problemstellen gefahrenfrei geräumt und gestreut zu haben. Ganz zwangsläufig müssen hin und wieder Einschränkungen in Kauf genommen werden. Dies ist nicht zuletzt auch deshalb, weil im Interesse des Schutzes der Umwelt so weit als möglich auf den Einsatz von Streusalz verzichtet wird. Wie in den Vorjahren werden wir auch im Laufe dieses Winters einige Urteile veröffentlichen, aus denen zu entnehmen ist, dass der Verkehrssicherungspflicht des Straßenbaulastträgers Grenzen gesetzt sind. |
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