GÖGGINGEN
Gemeinde
Krauchenwies

Reiter tragen Sorge für die Hinterlassenschaften ihrer Pferde auf Straßen und Radwegen

Reiter tragen Sorge für die Hinterlassenschaften ihrer Pferde auf Straßen und Radwegen 
Der Reiter kann zwar die Ausscheidung nicht verhindern, seiner Beseitigungspflicht tut dies allerdings keinen Abbruch. Das Gesetz verlangt nicht eine sofortige sondern eine unverzügliche Beseitigung, so dass der Reiter zum Stall zurück reiten kann, um dann mit geeignetem Werkzeug dem Haufen zu Leibe zu rücken. §32 Verkehrshindernisse(1) Es ist verboten, die Straße zu beschmutzen oder zu benetzen oder Gegenstände auf Straßen zu bringen oder dort liegen zu lassen, wenn dadurch der Verkehr gefährdet oder erschwert werden kann. Der für solche vekehrswidrigen Zustände Verantwortliche hat sie unverzüglich zu beseitigen und sie bis dahin ausreichend kenntlich zu machen. Verkehrshindernisse sind,  wenn nötig (§17 Abs.1), mit eigener Lichtquelle zu beleuchten oder durch andere zugelassene lichttechnische Einrichtungen kenntlich zu machen.

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